Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich


1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
3. Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Angebote, Preise


1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2. Nach Auftragseingang erhalten Sie von uns eine Auftragsbestätigung. Erst mit Erhalt der Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der Ware kommt ein verbindlicher Auftrag zustande.
3. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, etc. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingter (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer), durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfange an den Besteller weiterzugeben.
4. Alle Preise für Warenanlieferung sind inkl. Verpackung.

§ 3 Lieferung


1. Falls Lieferfristen nach Tagen bemessen werden, sind Werktage gemeint. Teillieferungen sind in angemessenem und zumutbarem Umfang zulässig.
2. Werden wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, so kommen wir nicht in Lieferverzug. Sollte eine Lieferung eines Vorlieferanten, mit dem wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, auch nach drei Monaten, nachdem der Vorlieferant vertraglich zur Lieferung verpflichtet war, nicht erfolgt sein, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt berechtigt.
3. Bei Betriebsstörungen, welche die Herstellung und/oder den Transport des Liefergegenstandes nachweislich beeinträchtigen, verlängern sich verabredete Lieferzeiten in angemessenem Umfang. Betriebsstörungen sind alle unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Hindernisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten - insbesondere behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge, größere Feuer, Wasser und Maschinenschäden.
4. Wird durch die vorgenannten Betriebsstörungen die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadensersatz verlangen kann. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Betriebsstörungen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
5. Entsteht dem Besteller wegen eines von uns verschuldeten Verzuges nachweislich ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Dies beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 von 100, im Ganzen aber höchstens 5 von 100 vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein weitergehender Ersatz von Verzugsschäden ist ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten haften wir allenfalls für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Falle eines Lieferverzugs zu erwarten ist, jedoch vorbehaltlich des Nachweises, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder geringer, als nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten, ausgefallen ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 4 Versand und Gefahrübergang


1. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers.
2. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Besteller über.
3 Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in unserem freien Ermessen.
4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Folgelieferungen auf Kosten des Bestellers auch per Nachnahme zu versenden.
5. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.

§ 5 Zahlung


1. Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Neukunden bitten wir um die Zahlung der Rechnung per Vorkasse. Es können auch andere Zahlungsziele, z B. 8 Tage / 2% Skonto, vereinbart werden.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen.
3. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.
5. Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen Geschäft in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesen und anderen Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der für uns gelieferten Waren zu fordern. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das uns zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten binnen angemessener Frist fordern und unsere Leistung bis zur Erfüllung verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung verrechnet, auch wenn die Zahlung auf bestimmte bezeichnete Waren erfolgt.

§ 6 Gewährleistung und Haftung


1. Der Besteller kann Sachmängelansprüche nur geltend machen, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern (Nacherfüllung). Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ist die Nachbesserung unmöglich oder wird sie ernsthaft oder endgültig verweigert, oder ist sie in einem zumutbaren Zeitraum nicht erfolgt oder sind weitere Nachbesserungen nach einem Fehlschlag der ersten Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Besteller –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Nach unserer Wahl hat der Besteller im Gewährleistungsfall die mangelhaften Teile in unserem Werk oder dem von uns gesandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen.
4. Schadensersatzansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten - sowie bei grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
5. Geringe, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Besteller die uns hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an unseren Produkten vornehmen, ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit wir den Mangel beheben und damit der Schaden gemindert und nicht größer wird.

§ 7 Eigentumsvorbehalt


1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Sonderanfertigungen


Sofern wir eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben eines Bestellers herstellen, haften wir nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Waren, die nach einer Konstruktion des Bestellers gefertigt werden. Gerät der Besteller mit der Beibringung erforderlicher Unterlagen - (Muster, Modelle etc.) in Verzug, verlängern sich eventuell vereinbarte Lieferfristen für uns entsprechend. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung solcher Schutzrechte entstehen, hat uns der Besteller schadlos zu halten.

§ 9 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Korbach.
2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

§ 10 Datenspeicherung


Dem Besteller ist bekannt, dass seine Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gespeichert und verarbeitet werden.

Stand: 2012

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